Im Zentrum des Falls steht ein Schuldbetreibungsverfahren gegen eine Aktiengesellschaft. Eine Frau machte geltend, dass bestimmte Vermögenswerte, die im Rahmen dieser Betreibung gepfändet worden waren, in ihrem Eigentum stünden. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt leitete deshalb ein sogenanntes Widerspruchsverfahren ein – ein Verfahren, das klärt, wem gepfändete Gegenstände tatsächlich gehören.
Im September 2025 forderte das Betreibungsamt die Frau auf, ihre Beweismittel innerhalb weniger Tage einzureichen. Dagegen wehrte sie sich und verlangte, dass diese Frist vorläufig ausgesetzt werde. Sowohl das Bezirksgericht Winterthur als auch das Obergericht des Kantons Zürich lehnten dieses Gesuch ab. Die Frau zog den Fall schliesslich ans Bundesgericht weiter.
Doch noch während das Verfahren lief, änderte sich die Ausgangslage grundlegend: Das Kantonsgericht Nidwalden löste die betroffene Aktiengesellschaft im März 2026 wegen schwerwiegender interner Mängel auf und ordnete die Liquidation an. Kurz darauf wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Damit fiel auch das ursprüngliche Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung dahin – es existierte rechtlich nicht mehr.
Weil das Betreibungsverfahren weggefallen ist, hat die Frau kein schützenswertes Interesse mehr daran, dass über ihre Klage inhaltlich entschieden wird. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen, die angesichts des geringen Aufwands reduziert wurden.