Symbolbild

Klage gegen Pfändung wird nicht behandelt – Betreibung bereits hinfällig

Eine Frau wollte ihr Eigentumsrecht an einem Pfandgrundstück gerichtlich durchsetzen. Da die Schuldnerin inzwischen in Konkurs gefallen ist, ist die Betreibung hinfällig geworden.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Eine Frau beanspruchte das Eigentumsrecht an einem Grundstück, das im Rahmen einer Grundpfandverwertung betrieben wurde. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt hatte ihr im September 2025 eine Frist von zwanzig Tagen gesetzt, um ihren Eigentumsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen. Hintergrund war, dass ein Grundpfandgläubiger ihren Anspruch an dem betroffenen Grundstück bestritten hatte.

Die Frau wehrte sich gegen diese Fristansetzung und gelangte zunächst ans Bezirksgericht Winterthur, das ihre Eingabe abwies. Anschliessend zog sie den Fall ans Obergericht des Kantons Zürich weiter. Dieses hiess ihre Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, ihr die Klagefrist neu anzusetzen. Den Rest ihrer Beschwerde wies das Obergericht ab. Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht.

Während das Verfahren noch lief, änderte sich die Sachlage grundlegend: Das Kantonsgericht Nidwalden löste im März 2026 die Schuldnerin – eine Aktiengesellschaft – wegen eines Organisationsmangels auf und ordnete die Liquidation an. Im Mai 2026 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Damit fiel die ursprüngliche Betreibung auf Grundpfandverwertung automatisch dahin.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Frau deshalb gar nicht erst ein: Da die Betreibung bereits mit der Auflösung der Schuldnerin hinfällig geworden war, hatte die Frau kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, ihren Eigentumsanspruch in diesem Verfahren durchzusetzen. Ihr Antrag, das vorliegende Verfahren mit einem weiteren hängigen Verfahren zusammenzulegen, wurde ebenfalls abgelehnt. Die Frau muss die auf 500 Franken reduzierten Gerichtskosten tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_353/2026

Zurück zur Hauptseite