Im Zentrum des Falls steht ein Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung, in dem eine Frau beanspruchte, Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft zu sein. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt forderte sie im September 2025 auf, ihre Beweismittel innerhalb weniger Tage vorzulegen. Dagegen wehrte sie sich zunächst vor dem Bezirksgericht Winterthur, das ihre Einwände abwies, und anschliessend vor dem Obergericht des Kantons Zürich, das ihre Klage ebenfalls abwies.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses stellte jedoch fest, dass das Verfahren bereits gegenstandslos geworden war: Das Kantonsgericht Nidwalden hatte im März 2026 die Schuldnerin – eine Aktiengesellschaft – wegen eines Organisationsmangels aufgelöst und wenig später den Konkurs über sie eröffnet. Mit dieser Auflösung fiel auch die Betreibung auf Grundpfandverwertung automatisch dahin.
Da die Betreibung damit bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Bundesgericht nicht mehr bestand, hatte die Frau kein schutzwürdiges Interesse mehr an einem Entscheid. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage deshalb gar nicht erst ein. Auch ihr Antrag, das vorliegende Verfahren mit einem weiteren ähnlichen Fall zusammenzulegen, wurde abgelehnt.
Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Das Bundesgericht reduzierte den Betrag angesichts des geringen Aufwands, den das Verfahren verursacht hatte.