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Klage gegen Bank wird nicht behandelt – Betreibung bereits hinfällig

Eine Frau wollte ihr Eigentumsrecht an einem Grundstück gerichtlich durchsetzen. Da die Schuldnerfirma inzwischen aufgelöst wurde, ist die Betreibung hinfällig – das Verfahren wird nicht behandelt.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Im Zentrum des Falls steht eine Frau, die ihr Eigentumsrecht an einem Grundstück geltend machte, das im Rahmen eines Betreibungsverfahrens verwertet werden sollte. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt hatte im September 2025 ein sogenanntes Widerspruchsverfahren eingeleitet und der Frau eine Frist von zwanzig Tagen gesetzt, um gegen eine Bank auf Feststellung ihres Eigentumsanspruchs zu klagen. Die Bank hatte ihren Anspruch am Pfandgrundstück bestritten. Der Streit drehte sich um eine Forderung der Bank von rund 1,1 Millionen Franken.

Die Frau legte gegen die Fristansetzung zunächst beim Bezirksgericht Winterthur Beschwerde ein, das diese abwies. Daraufhin gelangte sie ans Obergericht des Kantons Zürich, das ihr teilweise Recht gab: Es wies das Betreibungsamt an, ihr die Klagefrist neu anzusetzen. Gegen den Teil des Entscheids, der zu ihren Ungunsten ausfiel, zog die Frau ans Bundesgericht weiter.

Während das Verfahren noch lief, veränderte sich die Ausgangslage grundlegend: Das Kantonsgericht Nidwalden löste im März 2026 die Schuldnerfirma – jene Gesellschaft, gegen die das Betreibungsverfahren gerichtet war – wegen eines Organisationsmangels auf und ordnete die Liquidation an. Im Mai 2026 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Damit fiel die ursprüngliche Betreibung auf Grundpfandverwertung automatisch dahin.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Frau nicht ein. Da die Betreibung bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung hinfällig geworden war, fehlte ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung des Verfahrens. Das Bundesgericht auferlegte ihr Gerichtskosten von 500 Franken, die angesichts des geringen Aufwands reduziert wurden.

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Urteilsnummer: 5A_351/2026

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