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Verurteilter bekommt seinen Fall neu beurteilt

Ein wegen Veruntreuung Verurteilter wollte seine Strafe als gemeinnützige Arbeit ableisten. Das Bundesgericht schickt seinen Fall zurück ans Walliser Kantonsgericht.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte einen Mann im Jahr 2020 wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu 30 Monaten Freiheitsstrafe. Sechs Monate davon musste er absitzen, die restlichen 24 Monate wurden bedingt aufgeschoben. Auf seinen Antrag hin wurde der Vollzug der unbedingten Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit an den Kanton Wallis übertragen.

Das zuständige Walliser Amt widerrief die Bewilligung zur gemeinnützigen Arbeit im Juni 2024 mit sofortiger Wirkung. Es begründete dies damit, dass der Anwalt des Verurteilten den Antritt der gemeinnützigen Arbeit über mehr als zwei Jahre hinausgezögert habe – unter anderem mit dem Hinweis auf ein angekündigtes, aber lange nicht eingereichtes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Gleichzeitig beantragte der Verurteilte, seine Strafe stattdessen mit einer elektronischen Fussfessel (Electronic Monitoring) zu verbüssen.

Das Walliser Kantonsgericht trat auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf nicht ein. Es argumentierte, er habe durch das Gesuch um Electronic Monitoring implizit auf die gemeinnützige Arbeit verzichtet und damit kein Interesse mehr an einer Überprüfung des Widerrufs. Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung: Der Verurteilte hatte in seinen Eingaben ausdrücklich die Aufhebung des Widerrufs beantragt und sich gegen den Vorwurf der mutwilligen Verzögerung gewehrt. Aus dem zusätzlichen Gesuch um Electronic Monitoring dürfe nicht geschlossen werden, er habe auf die gemeinnützige Arbeit verzichtet. Das Kantonsgericht habe damit zu Unrecht eine inhaltliche Prüfung verweigert.

In einem Punkt hingegen bestätigen die Bundesrichter den Entscheid der Vorinstanz: Das Gesuch um Electronic Monitoring war nicht Gegenstand des Walliser Verfahrens und hätte beim zuständigen Kanton Waadt gestellt werden müssen – was der Verurteilte dort bereits getan hatte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur inhaltlichen Beurteilung zurück. Der Kanton Wallis muss den Verurteilten für das bundesgerichtliche Verfahren mit 1500 Franken entschädigen.

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Urteilsnummer: 7B_1077/2025

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