Nach dem Tod einer Frau im Jahr 2021 entbrannte zwischen ihren zwei Kindern ein heftiger Streit um die Erbschaft. Die Verstorbene hatte in ihrem Testament ihre Tochter auf den Pflichtteil gesetzt, dem Sohn den gesetzlichen Erbteil zugesprochen und dessen Lebenspartnerin ein Vermächtnis aus dem frei verfügbaren Teil des Nachlasses ausgerichtet. Zum Nachlass gehörten Grundstücke in der Schweiz und in den USA sowie ein Bankguthaben von über zwei Millionen Franken.
Im Mai 2025 kam es vor dem Bezirksgericht Winterthur zu einer Verhandlung, bei der die Parteien einen Vergleich schlossen. Die Tochter sollte demnach eine Million Franken aus dem Nachlass erhalten, während der Sohn die Liegenschaften und das restliche Bankguthaben übernehmen sollte. Der Vergleich wurde allerdings nicht vom Sohn und seiner Lebenspartnerin persönlich unterzeichnet, sondern von ihren Anwälten – die beiden hatten die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen. In der Folge akzeptierten der Sohn und seine Lebenspartnerin den Vergleich nicht und leiteten mehrere Verfahren ein, um ihn anzufechten.
Unter anderem beantragten sie eine Korrektur des Verhandlungsprotokolls. Eine bestimmte Passage, in der festgehalten worden war, der Sohn sei mit der Auszahlung von einer Million Franken an die Tochter einverstanden gewesen, sollte abgeändert werden. Ihrer Ansicht nach hatte er lediglich grundsätzlich zugestimmt, dass der Tochter Nachlassvermögen im Wert von einer Million Franken – nämlich die US-Liegenschaften – zugeteilt werde. Das Bezirksgericht und das Zürcher Obergericht lehnten dieses Begehren ab.
Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass kein schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege, der eine sofortige Überprüfung rechtfertige. Die Frage, ob das Protokoll korrekt sei, könne der Sohn und seine Lebenspartnerin in den noch laufenden Verfahren weiterhin aufwerfen und zu gegebener Zeit anfechten. Die Gerichtskosten von 3000 Franken wurden dem Sohn und seiner Lebenspartnerin auferlegt.