Nach dem Tod einer Frau im Jahr 2021 entbrannte zwischen ihren zwei Kindern ein Streit um den Nachlass. Dieser umfasste Grundstücke in der Schweiz und den USA sowie ein Bankguthaben von über zwei Millionen Franken. Das Testament begünstigte den Sohn und dessen Lebenspartnerin, während die Tochter auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Der Sohn wurde zudem als Willensvollstrecker eingesetzt.
Die Tochter klagte schliesslich auf Erbteilung. An einer Verhandlung im Mai 2025 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Die Tochter erhielt eine Million Franken aus dem Nachlass, der Rest – Liegenschaften und Bankguthaben – fiel an den Sohn. Der Vergleich wurde jedoch nicht von den Beklagten persönlich unterzeichnet, da der Sohn und seine Lebenspartnerin die Verhandlung bereits verlassen hatten; ihre Anwälte unterzeichneten in ihrer Vertretung.
Der Sohn und seine Lebenspartnerin akzeptierten den Vergleich in der Folge nicht und leiteten mehrere Verfahren ein, um ihn für ungültig erklären zu lassen. Unter anderem reichten sie eine Aufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Bezirksrichter ein und verlangten, den Vergleich für nichtig zu erklären. Die kantonalen Gerichte traten auf diese Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen den Richter als Person richtete – den Beschwerdeführern fehlte dafür die nötige Stellung als Partei. Soweit sie den Vergleich selbst betrafen, galt die Aufsichtsbeschwerde als subsidiär, weil dafür das Revisionsverfahren der richtige Weg sei, den die beiden ohnehin bereits beschritten hatten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Die Eingabe genügte den formellen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführer hätten detailliert darlegen müssen, inwiefern das kantonale Recht willkürlich angewendet wurde – das taten sie nicht. Stattdessen stellten sie lediglich ihre eigene Sichtweise derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Die Gerichtskosten von 4000 Franken gehen zulasten des Sohnes und seiner Lebenspartnerin.