Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2021 stritten ein Sohn und seine Lebenspartnerin auf der einen Seite und die Tochter auf der anderen Seite über die Aufteilung des Nachlasses. Dieser umfasste Grundstücke in der Schweiz und in den USA sowie ein Bankguthaben von über zwei Millionen Franken. Die Mutter hatte die Tochter testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt, dem Sohn den gesetzlichen Erbteil zugedacht und der Lebenspartnerin des Sohnes einen Teil des Vermögens als Vermächtnis hinterlassen.
Im Mai 2025 einigten sich die Parteien während einer Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht Winterthur auf einen Vergleich: Die Tochter erhält eine Million Franken, während der Sohn die Liegenschaften und das restliche Bankguthaben übernimmt. Der Vergleich wurde von den Anwälten des Sohnes und seiner Lebenspartnerin unterzeichnet, da diese die Verhandlung bereits verlassen hatten. Kurz darauf erklärten der Sohn und die Lebenspartnerin, den Vergleich nicht zu akzeptieren, und leiteten mehrere Verfahren ein, um ihn zu zu Fall zu bringen.
Unter anderem fochten sie den Beschluss des Bezirksgerichts an, mit dem das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden war. Das Zürcher Obergericht trat auf dieses Rechtsmittel nicht ein. Der Sohn und die Lebenspartnerin zogen den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie machten geltend, der Vergleich sei wegen Willensmängeln – also weil sie ihn nicht freiwillig oder ohne Irrtum abgeschlossen hätten – unwirksam.
Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid des Obergerichts. Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht mit einem gewöhnlichen Rechtsmittel wie einer Berufung angefochten werden. Wer geltend machen will, ein Vergleich sei wegen Willensmängeln unwirksam, muss dafür ein spezielles Revisionsverfahren einleiten – was der Sohn und seine Lebenspartnerin zwar parallel getan hatten, im vorliegenden Verfahren aber nicht. Das Obergericht hatte daher zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von 8'000 Franken gehen zu Lasten des Sohnes und der Lebenspartnerin.