Ein Arbeitnehmer hatte vor dem Arbeitsgericht des Sensebezirks eine Forderungsklage gegen seine Arbeitgeberin eingereicht. Das Gericht wies die Klage im September 2025 ab. Über was genau gestritten wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor – es handelt sich um einen arbeitsrechtlichen Streit.
Der Arbeitnehmer akzeptierte die Niederlage nicht und zog den Fall ans Kantonsgericht Freiburg weiter. Dieses trat im März 2026 auf seine Berufung jedoch gar nicht erst ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich nicht, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Daraufhin wandte sich der Arbeitnehmer ans Bundesgericht. Er reichte im Mai 2026 eine Eingabe ein und ergänzte diese wenige Wochen später. Die Richter in Lausanne stellten jedoch fest, dass seine Eingaben die Mindestanforderungen an eine Beschwerde bei Weitem nicht erfüllten: Eine solche Beschwerde muss klar darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll – das tat der Arbeitnehmer nicht ausreichend. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen.
Der Arbeitnehmer muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Die Arbeitgeberin erhält keine Entschädigung, da ihr im Verfahren vor Bundesgericht kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.