Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verweigerte einem Ausländer im August 2024 die Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung. Der Mann zog den Entscheid durch mehrere Instanzen – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht St. Gallen wies seine Klage im Januar 2026 ab, und dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Im April 2026 wandte sich der Ausländer erneut ans Verwaltungsgericht und verlangte eine umfassende Neuprüfung seiner Situation sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Gericht behandelte die Eingabe als Gesuch um Wiederaufnahme des früheren Verfahrens. Es trat darauf jedoch nicht ein, weil der Mann keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlegte, die eine Wiederaufnahme nach kantonalem Recht gerechtfertigt hätten.
Daraufhin gelangte der Ausländer ans Bundesgericht. Er bat darum, seine Ausreisefrist mindestens bis Ende Juli 2026 zu verlängern. Zur Begründung führte er an, er übernehme die volle Verantwortung für seine Schulden, habe eine stabile Arbeitsstelle und einen Sohn mit einer Form von Autismus, dessen Betreuung durch eine Ausreise stark beeinträchtigt würde.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass der Mann lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt, aber nicht aufgezeigt habe, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht falsch angewendet oder Bundesrecht verletzt haben soll. Zudem sei die Frage der Ausreisefrist gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen. Auf diesen Antrag konnte das Bundesgericht daher von vornherein nicht eingehen. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.