Ein Mann aus dem Kanton Waadt hatte für das Steuerjahr 2020 Schulden bei den kantonalen und kommunalen Steuern sowie bei der direkten Bundessteuer angehäuft. Er beantragte beim zuständigen Steueramt einen Erlass dieser Schulden. Das Amt lehnte das Gesuch im April 2023 ab. Auch eine anschliessende Einsprache beim kantonalen Steueramt blieb erfolglos: Im Januar 2025 wurde der Erlass erneut verweigert.
Der Mann zog daraufhin vor das Waadtländer Kantonsgericht, das seine Klage im März 2026 ebenfalls abwies. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe ihn daran gehindert, seine Steuern rechtzeitig zu bezahlen, und er werde aufgrund seines Alters und seiner finanziellen Lage die Schulden nie vollständig begleichen können, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden.
Das Bundesgericht prüfte, ob es auf die Eingabe eintreten kann. Es stellte fest, dass gegen Entscheide über einen Steuererlass grundsätzlich kein ordentliches Rechtsmittel vor Bundesgericht offensteht – es sei denn, es liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage vor oder ein besonders wichtiger Fall. Beides war hier nicht gegeben, und der Mann hatte dies auch nicht dargelegt. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde – ein Rechtsbehelf für Fälle, in denen der ordentliche Weg verschlossen ist – scheiterte ebenfalls: Da es kein Recht auf Steuererlass gibt, hätte der Mann eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend machen müssen, etwa dass er nicht angehört wurde. Stattdessen wiederholte er lediglich seine inhaltlichen Argumente zu Gesundheit und Finanzen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, womit sich auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigte.