Ein Stockwerkeigentümer im Kanton Tessin wurde von der Miteigentümergemeinschaft seines Kondominiums auf Zahlung ausstehender Beiträge verklagt. Als er im Dezember 2025 seine Antwort auf die Klage einreichte und gleichzeitig eine Gegenklage erhob, erklärte der zuständige Richter in Lugano diese Eingabe für unzulässig. Gleichzeitig setzte er dem Eigentümer eine Frist von 20 Tagen, um sich anwaltlich vertreten zu lassen – andernfalls würde ein Pflichtanwalt ernannt.
Der Eigentümer wehrte sich gegen diese Anordnung und verlangte, dass seine ursprüngliche Eingabe als gültig anerkannt und das Verfahren fortgesetzt werde. Das Tessiner Kantonsgericht trat auf seine Beschwerde jedoch nicht ein, weil kein schwerwiegender und schwer wiedergutzumachender Nachteil erkennbar sei – eine Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit ein Zwischenentscheid angefochten werden kann.
Daraufhin gelangte der Eigentümer ans Bundesgericht. Er beantragte unter anderem die Aufhebung eines weiteren Entscheids des Luganeser Richters vom 20. April 2026, mit dem die Gegenklage für nichtig erklärt und ein Pflichtanwalt ernannt worden war. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser spätere Entscheid gar nicht direkt angefochten werden kann, weil er noch nicht von einer letzten kantonalen Instanz beurteilt wurde.
Auch bezüglich des eigentlich angefochtenen Entscheids vom 9. April 2026 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Eigentümer keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil nachweisen konnte. Die von ihm geltend gemachten Schäden – etwa die Streichung der Gegenklage oder die Ernennung eines Pflichtanwalts – resultierten allenfalls aus dem späteren Entscheid vom 20. April 2026, nicht aber aus dem angefochtenen Entscheid. Die Eingabe wurde daher als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Eigentümer hat die Gerichtskosten von 800 Franken zu tragen.