Eine ukrainische Frau (Jahrgang 1976) und ihre Tochter (Jahrgang 2017) stellten Ende Februar 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration lehnte dieses im April 2026 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem gesamten Schengen-Raum an. Die Behörde anerkannte die beiden nicht als Flüchtlinge.
Die Mutter und ihre Tochter zogen den Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Dort beantragten sie unter anderem, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, da sie sich die anfallenden Gebühren nicht leisten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab, weil es die Beschwerde als aussichtslos beurteilte, und setzte der Mutter eine kurze Frist, um einen Kostenvorschuss von 1000 Franken zu bezahlen.
Daraufhin wandten sich die beiden mit einem als «dringendes humanitäres Gesuch» bezeichneten Schreiben ans Bundesgericht. Sie baten darum, ihre Wegweisung vorläufig auszusetzen und die Lage erneut zu prüfen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass es für Asylentscheide des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zuständig ist – ausser in sehr engen Ausnahmefällen, die hier nicht vorlagen. Auch allgemeine humanitäre Gesuche oder vorsorgliche Massnahmen ausserhalb eines laufenden Verfahrens kann das Bundesgericht nicht entgegennehmen.
Trotz des Nichteintretens verzichtete das Gericht angesichts der besonderen Umstände – Mutter mit minderjährigem Kind – auf die Erhebung von Gerichtskosten. An der Wegweisung der beiden Ukrainerinnen aus der Schweiz ändert das Urteil nichts.