Eine Frau mit Schutzstatus S, die von der Sozialhilfe einer Zürcher Gemeinde unterstützt wird, wehrte sich gegen einen Entscheid zur Übernahme ihrer Mietkosten. Nachdem ihre Tochter aus der gemeinsamen 1,5-Zimmer-Wohnung ausgezogen war, wollte die Behörde die Miete nur noch bis Ende September 2024 übernehmen. Die Frau legte dagegen zu spät Einsprache ein, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde ab – mit Gerichtskosten von 570 Franken.
Da die Frau die Kosten nicht bezahlen konnte, beantragte sie nachträglich deren Erlass. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es begründete dies damit, dass ein nachträglicher Kostenerlass nur möglich sei, wenn jemand nachweist, dass die finanzielle Notlage erst nach dem Urteil eingetreten ist oder sich die Verhältnisse seither verschlechtert haben. Die Frau hatte jedoch bereits während des Verfahrens von der Sozialhilfe gelebt – und hatte es versäumt, rechtzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, dass Personen mit Schutzstatus S faktisch keinen Zugang zu rechtzeitiger Rechtsberatung hätten und niemand sie über die Pflicht informiert habe, frühzeitig ein solches Gesuch zu stellen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es hielt fest, dass die kantonale Instanz das anwendbare Gesetz korrekt ausgelegt habe und keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliege. Die Frau habe zudem nicht konkret dargelegt, weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, rechtzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, verzichtete jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung neuer Gerichtskosten – mit Blick auf die schwierigen persönlichen Umstände der Frau. An der Pflicht, die ursprünglichen 570 Franken zu bezahlen, ändert dies nichts.