Ein im Kanton Zürich zugelassener Anwalt führte gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Steuerverfahren in eigener Sache. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich schickte ihm im Februar 2024 Akten zur Einsichtnahme zu. Der Anwalt hätte diese nach der Einsicht fristgerecht zurückschicken müssen – tat es aber nicht. Das Gericht verlängerte die Frist mehrfach und drohte ausdrücklich eine Strafe an. Dennoch schickte er die Unterlagen nicht zurück. Daraufhin verhängte das Steuerrekursgericht im Dezember 2024 eine Ordnungsbusse von 500 Franken gegen ihn.
Der Anwalt wehrte sich gegen die Busse und zog den Fall weiter. Er argumentierte, er unterliege als Steuerpflichtiger keinen sogenannten Dienstpflichten gegenüber dem Gericht und habe daher auch keine verletzen können. Ausserdem rügte er, die Busse verstosse gegen den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» und sei unverhältnismässig. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies seine Klage im November 2025 ab.
Die Bundesrichter stützten diesen Entscheid. Sie hielten fest, dass nicht das Verhalten im Steuerverfahren selbst sanktioniert wurde, sondern das Verhalten im Gerichtsverfahren – also die Weigerung, Akten zurückzugeben. Dieses prozessuale Fehlverhalten könne gestützt auf das kantonale Ordnungsstrafengesetz mit einer Busse belegt werden. Die Einwände des Anwalts genügten den rechtlichen Anforderungen nicht und zeigten keine Willkür der Vorinstanz auf.
Der Anwalt muss nun neben der Ordnungsbusse von 500 Franken auch die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 2000 Franken tragen.