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Koch bekommt keine Arbeitslosengelder für fünf Tage nachgezahlt

Ein Koch meldete sich arbeitslos, suchte im Dezember 2024 aber keine Stellen. Er berief sich auf eine mündliche Jobzusage – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Ein 1982 geborener Koch aus dem Kanton Genf meldete sich im November 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und hatte Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Gemäss einer Vereinbarung mit dem RAV war er verpflichtet, pro Monat mindestens vierzehn Bewerbungen nachzuweisen. Für den Monat Dezember 2024 reichte er jedoch keine einzige Bewerbung ein.

Zur Begründung erklärte der Koch, er habe im Dezember 2024 ein Vorstellungsgespräch und ein Probetagen in einem Restaurant absolviert und sei danach mündlich eingestellt worden. Der Stellenantritt sei ursprünglich für Januar 2025 geplant gewesen, habe sich aber wegen eines administrativen Fehlers des Arbeitgebers auf April 2025 verschoben. Da er fest mit einer Anstellung gerechnet habe, habe er vergessen, weitere Bewerbungen zu schreiben. Die Genfer Behörde für kantonale Beschäftigung verhängte daraufhin eine Sperrfrist von fünf Tagen, was bedeutete, dass der Koch für diesen Zeitraum keine Taggelder erhielt.

Das kantonale Gericht bestätigte diese Massnahme. Es hielt fest, dass der Koch keinen Beweis für eine verbindliche Jobzusage im Dezember 2024 erbracht habe. Seine mündlichen Aussagen reichten dafür nicht aus. Die spätere schriftliche Einstellungszusage vom 27. Januar 2025 sowie der im März 2025 unterzeichnete Arbeitsvertrag – mit Stellenantritt am 3. März 2025 – belegten zwar, dass er tatsächlich eine Stelle gefunden hatte, nicht aber, dass im Dezember 2024 bereits eine verbindliche Zusage bestanden hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kochs ab. Es stellte fest, dass er die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich angefochten hatte, sondern lediglich seine eigene Sichtweise wiederholte. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass ein im Dezember 2024 gültig abgeschlossener mündlicher Vertrag mit Stellenantritt Anfang Januar 2025 dem Koch ohnehin keinen Anspruch auf Taggelder für Januar und Februar 2025 gegeben hätte. Der Koch muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_694/2025

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