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Maschinenbediener erhält trotz Schulterproblemen keine IV-Rente

Ein 60-jähriger Produktionsmitarbeiter beantragte eine IV-Rente wegen Schulter- und Rückenbeschwerden. Die Richter bestätigten: Er kann in einer angepassten Stelle voll arbeiten.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Ein 1964 geborener Maschinenbediener aus dem Kanton Thurgau meldete sich Anfang 2023 bei der IV-Stelle an. Er litt unter Beschwerden an beiden Schultern sowie am Nacken und Rücken und konnte seine bisherige Arbeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr ausüben. Die IV-Stelle liess ihn von mehreren Fachärzten umfassend untersuchen. Das Gutachten vom November 2024 kam zum Schluss, dass er zwar als Maschinenbediener nicht mehr arbeiten kann, in einer körperlich angepassten Tätigkeit aber zu 100 Prozent arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle verweigerte daraufhin sowohl eine Rente als auch berufliche Eingliederungsmassnahmen.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, er sei mit rund 61 Jahren zu alt, um auf dem Arbeitsmarkt noch eine neue Stelle zu finden. Er berief sich darauf, dass sein fortgeschrittenes Alter zusammen mit seinen körperlichen Einschränkungen und seiner fehlenden Berufsausbildung eine realistische Stellensuche verunmögliche. Ausserdem wollte er, dass für die Beurteilung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt ein späterer Zeitpunkt massgebend sei als das Datum des Gutachtens.

Die Richter folgten diesen Argumenten nicht. Massgebend für die Beurteilung sei das Datum, an dem das ärztliche Gutachten vorgelegen habe – also November 2024. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mann rund 60 Jahre und sieben Monate alt gewesen, womit ihm noch knapp viereinhalb Jahre Erwerbstätigkeit verblieben. Das sei ausreichend, um eine angepasste Hilfstätigkeit aufzunehmen. Solche einfachen Tätigkeiten seien auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und erforderten weder eine Ausbildung noch spezifische Berufserfahrung. Zudem bestünden beim Betroffenen keine psychiatrischen Einschränkungen, kein verlangsamtes Arbeitstempo und kein erhöhter Pausenbedarf.

Die Richter verglichen den Fall mit ähnlichen Urteilen und hielten fest, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit selbst bei älteren Versicherten mit mehreren körperlichen Einschränkungen grundsätzlich als verwertbar gilt, solange genügend einfache Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. Der errechnete Invaliditätsgrad von 19 Prozent liegt deutlich unter dem Schwellenwert von 40 Prozent, ab dem ein Rentenanspruch entstünde. Der Maschinenbediener erhält keine IV-Rente und muss die Verfahrenskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_189/2026

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