Ein Mann wird verdächtigt, am 8. Mai 2025 an einem Diebstahl zum Nachteil einer Geldtransportfirma beteiligt gewesen zu sein. Laut polizeilichen Ermittlungen soll er das Tatfahrzeug gelenkt haben. In seiner Wohnung wurden eingefärbte Geldscheine gefunden – Geld, das durch einen Sicherheitsmechanismus markiert worden war. Im Wald nahe einer von ihm gemieteten Garage entdeckte die Polizei aufgebrochene Geldkassetten.
Im Dezember 2025 wurde der Beschuldigte erneut auffällig: Er wurde angehalten, weil er gemeinsam mit einer weiteren Person ein Geldtransportfahrzeug derselben Firma verfolgt hatte. Bei der anschliessenden Durchsuchung seines Fahrzeugs fanden die Behörden Waffen, Gesichtsmasken, Kabelbinder, falsche Kontrollschilder und weiteres verdächtiges Material. Ein Bekannter des Mannes bestätigte zudem, dass der Beschuldigte einen Schlüssel zu seiner Wohnung besitze und ihn beauftragt habe, eine Platte zuzuschneiden – ein Gegenstand, der mit dem Einbruch vom Mai 2025 in Verbindung gebracht wird.
Auf dieser Grundlage ordnete die Staatsanwaltschaft Freiburg eine DNA-Analyse an. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und gelangte bis vor das Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Der Mann setzte sich inhaltlich nicht mit dem Urteil der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkte sich auf allgemeine Ausführungen zur angeblichen Unzuverlässigkeit von DNA-Analysen und schilderte lediglich seine eigene Sichtweise. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Das Gericht hielt ausserdem fest, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt Beschwerden eingereicht hatte, ohne die formellen Anforderungen zu erfüllen. Solche missbräuchlichen Eingaben seien unzulässig. Die Verfahrenskosten von 500 Franken hat der Beschuldigte zu tragen; sein Gesuch, die Kosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.