Ein arbeitsloser Mann aus dem Kanton Bern war ab dem 11. August 2025 vollständig arbeitsunfähig. Das kantonale Amt für Arbeitslosenversicherung sprach ihm Krankentaggelder zu – stellte diese jedoch ab dem 10. September 2025 wieder ein. Der Grund: Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitslose bei Krankheit höchstens 30 Tage lang ein Taggeld erhalten. Diese Frist war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen.
Der Mann wehrte sich gegen diese Entscheidung und zog den Fall bis vor das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses bestätigte jedoch im April 2026 die Einstellung der Zahlungen. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich am 11. August begonnen hatte und die gesetzliche Höchstdauer von 30 Tagen damit korrekt berechnet worden war.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er verwies auf seine schwierige finanzielle Lage und bat um weitere Geldleistungen. Eine rechtliche Begründung, weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts falsch sein soll, lieferte er jedoch nicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht genügt, einfach auf finanzielle Not hinzuweisen – wer ein Urteil anfechten will, muss konkret aufzeigen, welche Rechtsnorm verletzt worden sein soll.
Da die Eingabe diese Anforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Immerhin verzichtete es ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, da der Mann offensichtlich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation ist.