Ein Unternehmen, das Aluminium-Verbundplatten für Fassaden herstellt, war von 2017 bis 2018 bei einer Versicherungsgesellschaft gegen Haftpflichtrisiken weltweit versichert. Im Februar 2019 wurde in Australien ein Sammelklageverfahren eingeleitet: Stockwerkeigentümer eines Gebäudes in New South Wales warfen dem Hersteller vor, die verbauten Fassadenplatten hätten nie den gesetzlichen Qualitätsanforderungen entsprochen. Der Hersteller verlangte von seiner Versicherung Deckung für die entstandenen Kosten – rund vier Millionen Euro.
Das Zürcher Handelsgericht wies die Klage zunächst ab, wurde aber vom Bundesgericht zurückgepfiffen. In einem ersten Urteil hielt das Bundesgericht fest, der Schaden sei erstmals im Jahr 2018 festgestellt worden – nämlich als die australischen Kläger abklärten, welche Art von Platten verbaut worden war. Da dies noch während der Versicherungsdauer geschah, sei der Fall grundsätzlich gedeckt. Das Handelsgericht musste den Fall neu beurteilen und verpflichtete die Versicherung schliesslich zur Zahlung von rund 3,86 Millionen Euro.
Die Versicherung zog dieses Urteil erneut ans Bundesgericht. Sie argumentierte, der Vertrag enthalte eine Klausel, wonach Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht wurden, nur dann gedeckt seien, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss keine Kenntnis von einer möglichen Haftung gehabt habe. Da der Hersteller bereits 2013/2014 in ein französisches Gerichtsverfahren wegen der Brennbarkeit seiner Platten verwickelt gewesen sei, habe er dieses Risiko gekannt – und damit bestehe keine Deckungspflicht.
Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es stellte fest, dass die Versicherungsgesellschaft selbst vom französischen Verfahren gewusst hatte – sie hatte damals sogar die Anwälte des Herstellers mandatiert. Zudem handelte es sich um die Weiterführung eines langjährigen Versicherungsverhältnisses. Eine Vertragsklausel, die zu im Voraus nicht kalkulierbaren Deckungslücken führt, widerspricht dem Grundprinzip einer Versicherung. Die Versicherung muss die Kosten tragen und zusätzlich die Gerichtskosten von 22'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 24'000 Franken bezahlen.