Ein Neuenburger Transportunternehmen schrieb 2024 öffentlich aus, die Ticketautomaten auf seinem Netz zu erneuern oder technisch aufzurüsten. Zwei Firmen reichten Angebote ein. Den Zuschlag erhielt im Februar 2025 die günstigere Anbieterin für rund 1,2 Millionen Franken. Die bisherige Lieferantin der Software und Hardware – die unterlegene Bewerberin – focht diese Vergabe vor dem Kantonsgericht Neuenburg an und erwirkte zunächst, dass der Vertrag mit der Konkurrentin vorerst nicht unterzeichnet werden durfte.
Im Frühjahr 2026 beantragte das Transportunternehmen, diese Blockade aufzuheben. Es machte geltend, dass die Situation inzwischen dringlicher geworden sei: Ab Juli 2027 würden sowohl das Kartenlesesystem der bestehenden Automaten als auch die zugehörige Betriebssoftware das Ende ihrer Lebensdauer erreichen. Da Kartenzahlungen 57 Prozent des Umsatzes der Automaten ausmachten, drohte ohne rasches Handeln eine erhebliche Einschränkung des Ticketverkaufs. Zudem hatten beide Bewerberinnen angegeben, für die Umsetzung des Projekts mindestens zwölf Monate zu benötigen – was bedeutete, dass bei weiterer Verzögerung die Inbetriebnahme genau in die kritische Phase fallen würde.
Das Kantonsgericht hob daraufhin die Blockade auf und erlaubte dem Transportunternehmen, den Vertrag mit der Gewinnerin abzuschliessen. Es gewichtete das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Ticketverkauf höher als das wirtschaftliche Interesse der unterlegenen Firma, den Auftrag noch zu erhalten. Die unterlegene Anbieterin zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter und beantragte erneut eine Blockade des Vertragsabschlusses.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, das Kantonsgericht habe die verschiedenen Interessen vertretbar abgewogen. Die drohende technische Obsoleszenz der Automaten und die Abhängigkeit der Fahrgäste von Kartenzahlungen rechtfertigten es, die Vergabe rasch umzusetzen. Dass die unterlegene Firma argumentierte, Übergangslösungen seien möglich oder ihr Zeitplan liesse sich verkürzen, änderte daran nichts: Solche nachträglichen Anpassungsvorschläge seien im Rahmen eines Verfahrens über die Blockade eines Vertragsabschlusses nicht zu berücksichtigen. Die unterlegene Anbieterin trägt die Verfahrenskosten von 2500 Franken und muss der Auftragnehmerin weitere 2500 Franken erstatten.