Ein Versicherter hatte Anfang März 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich eingereicht. Dieser Entscheid des Zürcher Gerichts vom Januar 2026 betraf einen Streit mit der Avenir Krankenversicherung AG. Der Versicherte wurde dabei durch seine Mutter vertreten, die ihrerseits eine Rechtsanwältin beigezogen hatte.
Mitte Mai 2026 liess der Versicherte seine Beschwerde jedoch zurückziehen. Damit wurde das Verfahren vor dem Bundesgericht hinfällig und musste abgeschrieben werden. Über die inhaltlichen Gründe des ursprünglichen Streits mit der Krankenkasse wurde in diesem Zusammenhang nicht mehr entschieden.
Da der Versicherte das Verfahren selbst eingeleitet hatte und der Rückzug aus seiner Sphäre stammte, muss er die Gerichtskosten von 300 Franken übernehmen. Die Avenir Krankenversicherung AG hingegen hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da ihr durch den Rechtsstreit keine notwendigen Kosten entstanden sind.