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Migrant scheitert mit Klage gegen Untätigkeit des Migrationsamts

Ein Mann wehrte sich gegen die Untätigkeit des Zürcher Migrationsamts. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil die Begründung fehlte.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Ein Mann wandte sich Ende 2025 an das Zürcher Verwaltungsgericht und beschwerte sich darüber, dass das kantonale Migrationsamt keine Verfügung in seinem Fall erlassen hatte. Das Verwaltungsgericht wies ihn jedoch darauf hin, dass er sich zunächst an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hätte wenden müssen, da diese für solche Fälle als erste Instanz zuständig sei. Der Mann war damit nicht einverstanden und bestand auf einer Behandlung durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht trat im Januar 2026 nicht auf seine Eingabe ein, weil es sich für unzuständig erklärte. Es verzichtete darauf, die Eingabe an die Sicherheitsdirektion weiterzuleiten, da Beschwerden wegen behördlicher Untätigkeit an keine Fristen gebunden sind und der Mann die Möglichkeit hatte, sich selbst an die zuständige Stelle zu wenden. Auch sein Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand lehnte das Verwaltungsgericht ab, weil seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort reichte er gleichzeitig eine umfangreiche Sammlung von Eingaben und Beschwerden gegen verschiedene Behörden ein und bat um deren Prüfung. Das Bundesgericht lehnte dies ab: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in einem ungeordneten Stapel von Unterlagen nach möglichen Beschwerden zu suchen. Bereits in einem früheren Verfahren hatte das Bundesgericht den Mann auf diesen Umstand hingewiesen.

Die eigentliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts umfasste lediglich eine Seite und enthielt keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb das Verwaltungsgericht nicht auf seine Eingabe eingetreten war. Der Mann zeigte nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht falsch angewendet haben soll. Auch sein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung blieb unsubstanziiert – er verwies lediglich auf seine «ärztlich dokumentierte Lage», ohne dies näher zu begründen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und lehnte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 2C_288/2026

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