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Walliser Immobilienunternehmer muss höhere Steuerrechnung akzeptieren

Ein Walliser Unternehmer wehrte sich gegen Steuerkorrekturen für die Jahre 2013 bis 2016. Die Richter bestätigten die Nachforderungen weitgehend.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Ein Walliser Unternehmer, der ein Einzelunternehmen für den Erwerb und die Vermietung von Immobilien betreibt und an mehreren Baugesellschaften beteiligt ist, stritt sich mit der kantonalen Steuerverwaltung über seine Steuerabrechnungen der Jahre 2013 bis 2016. Die Behörde hatte in seinen Steuererklärungen verschiedene Korrekturen vorgenommen und ihm unter anderem zusätzliche Einkünfte angerechnet. Der Unternehmer wehrte sich dagegen durch alle Instanzen – ohne Erfolg.

Konkret ging es um mehrere Streitpunkte: Der Unternehmer hatte Mieteinnahmen aus der Untervermietung eines Fahrzeugabstellplatzes auf sein Privatkonto erhalten. Die Steuerbehörden rechneten diesen Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit an. Ausserdem wurden Gewinne aus dem Verkauf von zwei Gemälden und zwei Fahrzeugen in den Jahren 2013 und 2014 als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert – dies unter anderem deshalb, weil der Unternehmer Alleinaktionär einer Gesellschaft ist, die ausdrücklich den Handel mit Kunstwerken und Luxusfahrzeugen bezweckt. Hinzu kam ein Streit über den Vermögenssteuerwert eines Darlehens, das der Unternehmer seiner eigenen Gesellschaft gewährt hatte.

Das Kantonsgericht Wallis und schliesslich auch das Bundesgericht bestätigten die Haltung der Steuerverwaltung. Die Richter stellten fest, dass der Unternehmer in seinen Eingaben die Begründungen der Vorinstanzen grösstenteils nicht substanziiert angefochten hatte. Er beschränkte sich auf eigene Sachdarstellungen, ohne konkret aufzuzeigen, wo die Gerichte falsch lagen. Beim Darlehen etwa hatte er lediglich pauschal behauptet, seine Gesellschaft könne den Betrag wohl nicht vollständig zurückzahlen – ohne dies zu belegen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Der Unternehmer muss die Gerichtskosten von 4000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 9C_178/2026

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