Eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton Glarus, die chemische und pharmazeutische Produkte herstellt und vertreibt, hatte für das Geschäftsjahr 2023/24 eine Rückerstattung der sogenannten VOC-Abgabe beantragt. Bei der VOC-Abgabe handelt es sich um eine Lenkungsabgabe des Bundes auf flüchtigen organischen Verbindungen – Stoffe, die in vielen chemischen Produkten vorkommen und die Umwelt belasten können. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) anerkannte den Anspruch und erstattete der Firma am 1. Juli 2025 den beantragten Betrag von 220'269 Franken.
Kurz darauf, am 11. Juli 2025, reichte die Firma beim Bundesverwaltungsgericht eine korrigierte Abrechnung ein und forderte eine zusätzliche Rückerstattung von 83'727 Franken. Zur Begründung erklärte sie, dass wegen Auftragsspitzen Ende 2023 und Anfang 2024 ein Teil der Produktion bei einer Schwestergesellschaft stattgefunden habe. Diese sogenannten Intercompany-Verrechnungen seien in der ursprünglichen Abrechnung nicht korrekt erfasst worden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Forderung ab, weil die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen bereits abgelaufen war. Die massgebliche Verordnung schreibt vor, dass solche Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres geltend gemacht werden müssen – andernfalls erlöschen sie unwiderruflich. Da das Geschäftsjahr am 30. Juni 2024 endete, lief diese Frist am 31. Dezember 2024 ab. Die korrigierte Abrechnung wurde erst im Juli 2025 eingereicht – also weit nach Fristablauf.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Sechsmonatsfrist gemäss Verordnung eine sogenannte Verwirkungsfrist darstellt: Wer sie verpasst, verliert seinen Anspruch endgültig. Die Argumentation der Firma, es handle sich lediglich um eine Einreichungsfrist ohne solche Konsequenzen, überzeugte die Richterinnen und Richter nicht. Die Firma muss zudem die Verfahrenskosten von 5'000 Franken tragen.