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Firma muss fast 80'000 Franken Schulden sofort begleichen

Eine Firma hatte eine Schuld von knapp 80'000 Franken schriftlich anerkannt, aber nichts bezahlt. Die Gläubigerin darf die Schuld nun zwangsweise einfordern.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Im Mai 2024 schlossen zwei Unternehmen einen Vergleich: Die eine Firma anerkannte darin, der anderen knapp 80'000 Franken zu schulden – zuzüglich Zinsen seit Oktober 2021. Sie verpflichtete sich, den Betrag in monatlichen Raten von 4'000 Franken zurückzuzahlen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass bei einem Zahlungsverzug die gesamte Restschuld sofort fällig wird.

Die schuldnerische Firma zahlte jedoch keinen einzigen Franken. Daraufhin leitete die Gläubigerin im Februar 2025 ein Betreibungsverfahren ein. Die Schuldnerin wehrte sich dagegen und bestritt die Forderung. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Genfer Zivilgericht, den Widerspruch aufzuheben, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Gericht gab ihr recht – und das Genfer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026.

Dagegen zog die Schuldnerin ans Bundesgericht. Sie machte unter anderem geltend, der Vergleichsvertrag vom Mai 2024 sei keine gültige Schuldanerkennung, weil er anders bezeichnet sei als im Betreibungsbegehren angegeben. Ausserdem rügte sie, ihre schriftlichen Eingaben seien vor dem erstinstanzlichen Gericht zu Unrecht abgelehnt worden.

Das Bundesgericht wies beide Argumente ab. Es hielt fest, dass der Vergleichsvertrag alle Merkmale einer Schuldanerkennung erfüllt: Die Schuldnerin hatte darin klar und ohne Vorbehalt anerkannt, einen bestimmten Betrag zu schulden. Die Bezeichnung des Dokuments spiele keine entscheidende Rolle. Auch die Rüge betreffend das Verfahren vor der Vorinstanz liess das Gericht nicht gelten, weil die Schuldnerin ihre Kritik nicht hinreichend begründet hatte. Die Firma muss nun die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 4A_91/2026

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