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Steuerbehörde durfte Vermögen von Ehepaar nicht zusätzlich sicherstellen

Das Steueramt Solothurn hatte Vermögen eines Ehepaars gesichert, obwohl die Bundessteuerverwaltung es bereits beschlagnahmt hatte. Die Richter hoben die Sicherstellungsverfügungen auf.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte gegen einen Mann wegen des Verdachts auf schwere Steuerhinterziehung eine Untersuchung eingeleitet und dabei Vermögenswerte des Ehepaars in der Höhe von rund 4,3 Millionen Franken beschlagnahmt. Gleichzeitig forderte die ESTV das Steueramt des Kantons Solothurn auf, Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren für die Jahre 2012 bis 2015 einzuleiten.

Das Steueramt Solothurn erliess daraufhin im Mai und Juni 2024 eigene Sicherstellungsverfügungen gegen das Ehepaar. Es wollte damit insgesamt rund 1,39 Millionen Franken sichern – zur Deckung von Steuerausständen sowie mutmasslichen Bussen. Als Begründung gab das Steueramt an, die Bezahlung der geschuldeten Steuern sei gefährdet. Das kantonale Steuergericht bestätigte diese Verfügungen zunächst.

Das Ehepaar wehrte sich gegen die doppelte Sicherung: Da die ESTV ihr Vermögen bereits beschlagnahmt hatte, sei eine zusätzliche Sicherstellung durch das Steueramt nicht nötig und unverhältnismässig. Die Bundesrichter gaben dem Ehepaar recht. Sie stellten fest, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte – nach Abzug eines bereits freigegebenen Betrags noch rund 3,2 Millionen Franken – die mutmasslichen Steuerausstände von rund 1,39 Millionen Franken deutlich übersteigen. Eine Gefährdung der Steuerforderung war damit nicht glaubhaft gemacht. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass während einer laufenden strafrechtlichen Beschlagnahme kein Raum für eine zusätzliche steuerrechtliche Sicherstellung besteht.

Die Sicherstellungsverfügungen des Steueramts Solothurn wurden vollständig aufgehoben. Das Steueramt muss dem Ehepaar zudem eine Entschädigung von 4000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen. Das kantonale Steuergericht hat die Kosten- und Entschädigungsfragen für das vorangegangene Verfahren neu zu beurteilen.

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Urteilsnummer: 9C_106/2025

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