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IV-Rentenanspruch einer Frau muss neu beurteilt werden

Eine Frau beantragte eine IV-Rente wegen Rückenproblemen. Ob sie im Gesundheitsfall Vollzeit gearbeitet hätte, muss nun neu geprüft werden.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Eine 1969 geborene Frau meldete sich mehrfach bei der IV an, zuletzt im Juli 2020. Sie leidet unter einer somatischen Belastungsstörung, die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkt. Die IV-Stelle Solothurn lehnte einen Rentenanspruch ab, doch das kantonale Versicherungsgericht sprach ihr ab Januar 2021 zunächst eine halbe und ab März 2022 eine Viertelsrente zu.

Das Versicherungsgericht war davon ausgegangen, dass die Frau im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. Es stützte sich dabei vor allem auf ihre familiäre Situation: Ihr jüngstes Kind war Ende 2020 volljährig, ihr Ehemann bezieht selbst eine IV-Rente. Zudem hatte die Frau bei ihrer letzten Anstellung in einem Verpackungsbetrieb zeitweise deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten 15 Stunden pro Woche gearbeitet – im Schnitt rund 63 Prozent eines Vollzeitpensums.

Die IV-Stelle zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Dieses gab ihr teilweise recht: Das kantonale Gericht habe bei der Frage, ob die Frau gesundheitsbedingt als Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätige einzustufen sei, die längerfristige Erwerbsbiographie zu Unrecht ausser Acht gelassen. Wer bis ins fortgeschrittene Alter nur wenig oder gar nicht gearbeitet habe, könne damit nicht ohne Weiteres als hypothetisch vollzeitlich Erwerbstätige gelten. Das Bundesgericht wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Versicherungsgericht zurück.

Gleichzeitig stellte das Bundesgericht fest, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen besteht. Da die Frau trotz ihrer Einschränkung noch zu 60 Prozent arbeitsfähig ist – auch in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit –, fehlt es an den Voraussetzungen für Massnahmen wie Umschulung oder Integrationshilfe. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt die Frau.

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Urteilsnummer: 8C_727/2024

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