Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte im Februar 2026 entschieden, kein Strafverfahren zu eröffnen – vermutlich gegen den Beschuldigten selbst oder in einer Sache, an der er beteiligt war. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Graubünden. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil die Begründung offensichtlich ungenügend war.
Daraufhin wandte sich der Beschuldigte ans Bundesgericht. Er reichte seine Eingabe auf Italienisch ein, was grundsätzlich zulässig ist. Inhaltlich bestritt er unter anderem, Drogen verkauft zu haben. Doch damit zielte er am eigentlichen Thema vorbei: Vor Bundesgericht hätte er erklären müssen, weshalb das Obergericht zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten war – und nicht, was er in der Sache selbst für richtig hält.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht genügt. Der Beschuldigte setzte sich mit keinem Wort damit auseinander, warum das Obergericht falsch entschieden haben soll. Deshalb trat auch das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt – weil seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Immerhin berücksichtigten die Richter bei der Festsetzung der Kosten seine finanzielle Lage.