Zwei Miteigentümer eines Grundstücks in einer Tessiner Gemeinde stritten sich mit ihrer Nachbarin über einen Garagenanbau, der bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze reicht. Die Nachbarin hatte ihre Garage erweitert, was die beiden Eigentümer als rechtswidrig betrachteten. Sie verlangten unter anderem den teilweisen Rückbau der Garage – sie sollte mindestens drei Meter von der Grenze entfernt werden – sowie Schadenersatz von rund 15'000 Franken.
Das Tessiner Appellationsgericht hatte den Nachbarn teilweise recht gegeben: Die Nachbarin musste einen überstehenden Dachteil entfernen und einen Sichtschutz an der Grenze errichten. Den weitergehenden Forderungen – insbesondere dem verlangten Rückbau der Garage – gab das kantonale Gericht jedoch nicht statt. Dagegen zogen die beiden Grundeigentümer ans Bundesgericht.
Dort scheiterte ihre Klage bereits an einer formalen Hürde: Zivilrechtliche Beschwerden ans Bundesgericht sind in solchen Fällen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt. Die Beschwerdeführer versuchten, diesen Betrag durch eine Auflistung verschiedener Kosten zu erreichen – darunter Abbruch- und Reinigungskosten. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass für die Berechnung des Streitwerts bei Eigentumsstreitigkeiten nicht die Kosten eines allfälligen Rückbaus massgebend sind, sondern die Wertveränderung der betroffenen Grundstücke. Dazu hatten die Kläger keine Angaben gemacht.
Da der erforderliche Streitwert nicht nachgewiesen war und die Kläger auch nicht darlegten, dass der Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, behandelte das Bundesgericht die Eingabe als sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Doch auch dabei scheiterten die Nachbarn: Sie hatten zwar behauptet, ihre Verfassungsrechte seien verletzt worden, dies aber nicht ausreichend begründet. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte den beiden Grundeigentümern Gerichtskosten von 2'000 Franken.