Symbolbild

Ingenieur darf sich nicht als Architekt ins Register eintragen lassen

Ein spanischer Ingenieur wollte sich im Kanton Neuenburg auch als Architekt registrieren lassen. Das Bundesgericht lehnte dies ab.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Ein in der Schweiz wohnhafter spanischer Ingenieur mit einem Abschluss als «Ingeniero Industrial» aus Barcelona hatte sich im Kanton Neuenburg bereits als Zivilingenieur und als Raumplaner ins kantonale Register eintragen lassen. Sein Diplom war vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation als gleichwertig mit einem Fachhochschul-Abschluss in Bauingenieurwesen anerkannt worden. Gestützt darauf verlangte er auch die Eintragung als Architekt und als Landschaftsarchitekt.

Der Kanton Neuenburg lehnte das Gesuch ab. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung: Die verschiedenen Berufsgruppen im Register – Architekten, Zivilingenieure, Raumplaner – seien nicht gleichwertig und nicht gegenseitig austauschbar. Wer Pläne als Architekt einreichen wolle, müsse auch als Architekt eingetragen sein und dafür ein entsprechendes Diplom vorweisen. Ein Ingenieursdiplom genüge dafür nicht.

Das Bundesgericht stützte diese Einschätzung vollumfänglich. Es hielt fest, dass das Neuenburger Registergesetz klar zwischen den einzelnen Berufskategorien unterscheide. Der Kanton verfolge damit legitime öffentliche Interessen: die Qualität und Ästhetik von Bauten zu sichern, die öffentliche Sicherheit zu wahren und im Geschäftsverkehr Transparenz zu gewährleisten. Wer ein Gebäude plant und die entsprechenden Pläne unterzeichnet, soll nachweislich über die dafür nötige Ausbildung verfügen. Eine Teileintragung – etwa für einzelne Tätigkeiten wie Bauleitung oder Quartierpläne – sehe das kantonale Recht nicht vor.

Der Ingenieur hat jedoch die Möglichkeit, beim Kanton in Einzelfällen eine Erweiterung seiner bestehenden Eintragung oder eine besondere Bewilligung zu beantragen. Das Bundesgericht auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 2000 Franken.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_469/2025

Zurück zur Hauptseite