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Asylbewerber aus Benin gilt weiterhin als älter als behauptet

Ein Asylbewerber aus Benin bestand darauf, 2009 geboren zu sein. Die Richter bestätigten jedoch das Geburtsjahr 2007 im Migrationsregister.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Ein Staatsangehöriger aus Benin stellte im März 2024 in der Schweiz einen Asylantrag. Dabei gab er an, am 25. Dezember 2009 geboren zu sein – er wäre damit zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) zweifelte daran und liess eine medizinische Altersschätzung durchführen. Das Zentrum für Rechtsmedizin kam zum Schluss, dass das Durchschnittsalter des Mannes zwischen 19 und 24 Jahren liege und das angegebene Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne. Daraufhin trug das SEM im zentralen Migrationsregister (SYMIC) als Geburtsdatum den 1. Januar 2007 ein – mit dem Vermerk, dass dieses Datum umstritten sei.

Der Asylbewerber wehrte sich gegen diese Eintragung und verlangte, dass sein angebliches Geburtsdatum ins Register aufgenommen werde. Er machte geltend, seine Befragungen seien widerspruchsfrei gewesen und die Behörden hätten nicht berücksichtigt, dass er auf Französisch befragt worden sei, obwohl seine Muttersprache Dendi ist. Ausserdem habe er präzise Angaben zu seiner Stiefmutter und deren Kindern gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde im Dezember 2025 ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Asylbewerber sein angebliches Geburtsdatum nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen konnte: Er legte keine offiziellen Dokumente vor, und seine Aussagen zu wichtigen Aspekten seines Lebens – etwa Schulname, Adresse und Familienumfeld – blieben auffallend vage. Diese Lücken standen im Widerspruch zu präzisen Angaben über seinen Reiseweg, was die Glaubwürdigkeit seiner Altersangabe insgesamt schwächte. Die medizinische Expertise schloss das Geburtsdatum vom 25. Dezember 2009 klar aus.

Das Bundesgericht verwarf auch das Argument, im Zweifel sei die Minderjährigkeit anzunehmen («in dubio pro minore»). Im Datenschutzrecht gehe es um das tatsächliche Geburtsdatum, das nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sei – nicht um das biologisch frühestmögliche Alter. Das Geburtsjahr 2007 bleibt damit weiterhin im Migrationsregister eingetragen, versehen mit dem Hinweis auf seinen strittigen Charakter.

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Urteilsnummer: 1C_771/2025

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