Symbolbild

Stockwerkeigentümer scheitert mit Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen

Ein Stockwerkeigentümer wollte sechs Beschlüsse seiner Eigentümergemeinschaft anfechten. Seine Klage war zu wenig begründet – er muss nun die Gerichtskosten tragen.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

An einer Eigentümerversammlung vom 22. Mai 2023 fasste eine Stockwerkeigentümergemeinschaft im Kanton Waadt sechs verschiedene Beschlüsse. Ein Miteigentümer war damit nicht einverstanden und reichte Klage ein, um diese Beschlüsse anfechten zu lassen. Er machte geltend, die Gemeinschaft handle ihm gegenüber missbräuchlich, weil zwischen ihm und der übrigen Gemeinschaft ein tiefgreifender Konflikt bestehe. Zudem hatte er Strafanzeige gegen den Verwalter der Liegenschaft eingereicht.

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage im Februar 2025 ab. Es prüfte alle sechs Beschlüsse einzeln und kam auf 28 Seiten zum Schluss, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege. Der Eigentümer legte dagegen Berufung ein – allerdings ohne die Argumente des Gerichts konkret zu widerlegen. Er verwies lediglich auf den allgemeinen Konflikt zwischen den Parteien, ohne auf die einzelnen Beschlüsse einzugehen. Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte die Berufung deshalb im April 2026 für unzulässig: Eine Berufung muss die Erwägungen des Vorinstanzurteils gezielt anfechten, was hier nicht geschehen war.

Daraufhin gelangte der Eigentümer ans Bundesgericht. Auch dort blieb er bei seiner Argumentation: Der bestehende Konflikt mit der Gemeinschaft genüge als Begründung, weil er alle Entscheide der Versammlung beeinflusse. Er fügte hinzu, er sei der einzige Eigentümer, der in den Renovationsfonds einzahlen müsse, und der Verwalter habe selbst eingeräumt, dass der Fondsbestand buchhalterisch nicht korrekt ausgewiesen sei.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der Eigentümer die Begründung des Kantonsgerichts nicht rechtsgenüglich widerlegt hatte. Allein der Hinweis auf einen Konflikt zwischen den Parteien reicht nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch zu belegen – und schon gar nicht, um die fehlende Auseinandersetzung mit den einzelnen Beschlüssen zu ersetzen. Das Bundesgericht erklärte die Eingabe ebenfalls für unzulässig. Der Eigentümer muss Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_391/2026

Zurück zur Hauptseite