Im Kanton Neuenburg wurde einem Vater das Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn vorläufig entzogen. Gleichzeitig ordneten die kantonalen Behörden eine psychiatrische Begutachtung des Mannes an. Der Vater wehrte sich gegen diese Massnahmen und zog den Fall bis vor das Bundesgericht – ohne Erfolg. Dieses wies seinen Rekurs im April 2026 ab.
Daraufhin verlangte der Vater, das Bundesgericht solle sein eigenes Urteil nochmals überprüfen. Er argumentierte, das Gericht habe seine Aussagen falsch verstanden: Es habe festgehalten, er bestreite die Notwendigkeit des Besuchsverbots nicht – dabei habe er genau das sehr wohl getan, indem er die angeordnete psychiatrische Untersuchung angefochten habe. Dieser Widerspruch, so der Vater, habe das Ergebnis des Urteils beeinflusst.
Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass eine nachträgliche Überprüfung eines eigenen Urteils nur dann möglich ist, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Wahrnehmung von Tatsachen unterlaufen ist – etwa wenn ein Dokument übersehen oder falsch gelesen wurde. Davon könne hier keine Rede sein: Das Gericht habe die Einwände des Vaters gegen die psychiatrische Begutachtung durchaus zur Kenntnis genommen, sie jedoch als inhaltlich zu wenig substanziiert beurteilt, um darauf einzugehen.
Das Gesuch des Vaters wurde deshalb als unzulässig abgewiesen. Da sein Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde ihm auch keine Unterstützung für die Gerichtskosten gewährt. Die Verfahrenskosten von 2'500 Franken muss er selbst tragen.