Symbolbild

Mutter darf nicht mit Sohn ins Ausland reisen

Eine Mutter wollte die Einträge ihres Sohnes in internationalen Fahndungsdatenbanken löschen lassen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Eine Mutter und ein Vater streiten seit Jahren um das Sorgerecht für ihren 2017 geborenen Sohn. Die beiden sind nicht verheiratet und leben in Genf. Im Mai 2025 teilte die Mutter dem Vater per E-Mail mit, sie wolle mit dem Kind in die Westfrankreich ziehen, wo ihre Eltern wohnen, und dort eine Stelle für das Schuljahr 2025/2026 suchen. Daraufhin ordnete der zuständige Genfer Schutzrichter umgehend an, das Kind in den Fahndungsdatenbanken RIPOL, SIS und INTERPOL einzutragen und der Mutter zu verbieten, die Schweiz mit dem Sohn zu verlassen.

Die Mutter wehrte sich gegen diese Massnahmen und verlangte deren sofortige Aufhebung. Im November 2025 hob die Genfer Aufsichtskammer die entsprechende Verfügung zwar auf – allerdings nur, weil sie ungenügend begründet war – und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Der Schutzrichter bestätigte daraufhin im Februar 2026 das Ausreiseverbot und die Datenbankeinträge erneut, diesmal mit ausführlicher Begründung. Einen Antrag der Mutter, die Einträge vorläufig zu löschen, wies die Aufsichtskammer im März 2026 ab.

Die Mutter gelangte ans Bundesgericht und argumentierte, mit der Aufhebung der ursprünglichen Verfügung im November 2025 seien auch die Datenbankeinträge hinfällig geworden, und sie hätte seither frei mit ihrem Sohn ins Ausland reisen dürfen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest: Wenn eine provisorische Massnahme aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wird, lebt die noch frühere, superprovisorische Massnahme automatisch wieder auf. Die Einträge in den Datenbanken blieben daher während des gesamten Verfahrens gültig.

Auch mit ihrem Argument, die Einträge verletzten ihre Grundrechte und jene ihres Sohnes – etwa die Reisefreiheit und das Recht auf Familienleben –, drang die Mutter nicht durch. Das Gericht befand, sie habe diese Rügen nicht hinreichend begründet. Zudem wies es darauf hin, dass sie jederzeit eine vorübergehende Aufhebung der Einträge für einen konkreten Auslandsaufenthalt beantragen könne – was ihr in der Vergangenheit bereits einmal gewährt worden sei. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt die Mutter.

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Urteilsnummer: 5A_384/2026

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