Eine Frau aus dem Kanton Genf war im März 2024 von der Genfer Berufungskammer wegen Untreue und Verleumdung schuldig gesprochen worden. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt, mit einem dreijährigen Aufschub. Mit anderen Worten: Sie muss die Strafe vorerst nicht bezahlen, solange sie sich nichts zuschulden kommen lässt.
Die Verurteilte versuchte daraufhin, das Urteil auf dem Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu kippen. Eine solche Wiederaufnahme ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa wenn neue Tatsachen oder Beweise auftauchen, die das ursprüngliche Urteil in Frage stellen. Die Genfer Berufungskammer wies diese Gesuche im März 2026 ab, weil die vorgebrachten Argumente keine Grundlage für eine Neubeurteilung boten.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Ihre Eingabe enthielt jedoch keine ausreichende rechtliche Begründung. Sie schilderte zwar den Sachverhalt aus ihrer Sicht, bestritt die Beweiskraft eines Gutachtens und behauptete, es seien keine strafbaren Handlungen begangen worden. Sie erklärte aber nicht konkret, weshalb die Genfer Richter bei der Ablehnung der Wiederaufnahme das Recht verletzt haben sollen. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss präzise darlegen, welche Rechtsnorm verletzt wurde und warum – das ist eine formale Mindestanforderung.
Da diese Anforderung nicht erfüllt war, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die Verurteilung bleibt damit rechtskräftig. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.