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Pensionsstreit: Ex-Mann muss weiter Unterhalt zahlen – Rentenaufteilung offen

Ein geschiedenes Paar aus dem Wallis streitet um Unterhalt und Pensionskasse. Die Unterhaltsrente bleibt wie festgelegt, die Frage der Pensionskassenteilung muss neu beurteilt werden.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Ein 1963 geborener Mann und seine 1962 geborene Ex-Frau heirateten 1995 und trennten sich Anfang 2014. Die Scheidung wurde 2021 ausgesprochen. Das Walliser Kantonsgericht verpflichtete den Ex-Mann, seiner früheren Ehefrau monatlich 4'485 Franken Unterhalt zu zahlen – bis Ende Januar 2026, danach gestaffelt sinkende Beträge bis Ende Januar 2030. Dagegen wehrte sich der Ex-Mann vor Bundesgericht: Er wollte die Unterhaltszahlungen auf 3'500 Franken begrenzen und die Pensionskassenguthaben seiner Ex-Frau hälftig aufteilen lassen.

In der Frage des Unterhalts blieb der Ex-Mann erfolglos. Das Bundesgericht bestätigte die Berechnungsmethode des Kantonsgerichts: Bei einer fast zwanzig Jahre dauernden Ehe, die das Leben beider Parteien nachhaltig geprägt hat, ist der frühere gemeinsame Lebensstandard für beide Seiten so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Der Überschuss nach Deckung der Grundbedürfnisse wird grundsätzlich hälftig geteilt. Der Ex-Mann konnte nicht beweisen, dass der Lebensstandard seiner Ex-Frau während der Ehe tiefer gewesen wäre als der durch diese Methode errechnete Betrag.

Erfolgreicher war der Ex-Mann hingegen beim Thema Pensionskasse. Das Kantonsgericht hatte auf eine hälftige Aufteilung der Pensionskassenguthaben der Ex-Frau verzichtet – einerseits wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ex-Mann, andererseits wegen unterschiedlicher Vorsorgebedürfnisse. Das Bundesgericht erachtete beide Begründungen als nicht stichhaltig: Die Unterhaltspflichtverletzung sei zwar real, aber nicht gravierend genug, um vom gesetzlichen Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Und ein blosser Unterschied in den verfügbaren Beträgen nach der Pensionierung rechtfertige ebenfalls keinen Verzicht auf die Teilung.

Offen bleibt die Frage, ob und wie die deutschen Pensionskassenguthaben des Ex-Mannes – er hat nie in der Schweiz gearbeitet – bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht wies die Sache deshalb ans Kantonsgericht zurück, das diese Frage nun klären und neu entscheiden muss. Die Gerichtskosten werden hälftig auf beide Parteien verteilt, die Parteikosten werden gegeneinander aufgehoben.

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Urteilsnummer: 5A_517/2024

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