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Gefangener scheitert erneut mit Einspruch gegen seinen Strafvollzug

Ein Gefangener wollte seinen Strafvollzug anfechten – zum wiederholten Mal ohne Erfolg. Die Richter traten auf sein Gesuch nicht ein und auferlegten ihm Gerichtskosten.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Ein Gefangener wehrte sich gegen seine Vorladung zum Strafvollzug. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, und auch das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein – mit der Begründung, er habe sich in seiner Eingabe nicht ausreichend mit den Argumenten des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt.

Daraufhin stellte der Gefangene ein erstes Gesuch, um das bundesgerichtliche Urteil überprüfen zu lassen. Auch dieses Gesuch scheiterte: Die Richter hielten fest, dass er keinen gesetzlich anerkannten Grund für eine Überprüfung vorgebracht hatte, sondern lediglich eine inhaltliche Neubeurteilung seines Falls anstrebte – was in einem solchen Verfahren unzulässig ist.

Mit einem weiteren Gesuch versuchte der Gefangene erneut, das Urteil aus dem April 2026 anzufechten. Er wiederholte dabei im Wesentlichen dieselben Einwände wie zuvor. Das Bundesgericht trat auch auf dieses Gesuch nicht ein, da der Gefangene abermals keinen gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsgrund nannte und stattdessen eine inhaltliche Neubeurteilung anstrebte.

Der Gefangene muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken selbst tragen. Sein Antrag, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, weil sein Gesuch als offensichtlich aussichtslos galt. Zudem warnte das Gericht, dass es künftige offensichtlich unzulässige Gesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung ablegen könnte.

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Urteilsnummer: 7F_29/2026

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