Das Betreibungsamt Zürich 11 hatte im Oktober 2025 einen Zahlungsbefehl gegen eine Schuldnerin im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht – ein Vorgehen, das bei Personen angewendet wird, die nicht direkt erreichbar sind. Die Frau wehrte sich dagegen zunächst beim Bezirksgericht Zürich, das ihre Eingabe jedoch nicht behandelte. Anschliessend zog sie den Fall ans Zürcher Obergericht weiter, das ihre Beschwerde im April 2026 abwies.
Daraufhin reichte die Frau Ende April 2026 eine Eingabe ein – allerdings nicht direkt beim Bundesgericht, sondern beim Obergericht. Dieses leitete das Dokument korrekt weiter. Als das Bundesgericht vier entsprechende Dossiers eröffnete und die Frau darüber informierte, reagierte sie überraschend: Sie erklärte, sie habe gar keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, und behauptete, die Dokumente seien gefälscht. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass kein Zweifel daran bestehe, dass die Eingabe von ihr stamme. Es gehe offensichtlich um einen Irrtum über den Ablauf der Weiterleitung. Die Erklärung der Frau wurde deshalb nicht als Rückzug ihrer Beschwerde gewertet.
Inhaltlich bemängelte die Frau unter anderem, dass das Urteil des Obergerichts nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, und verlangte Ausfertigungen mit den Originalunterschriften aller beteiligten Richterinnen. Zudem beharrte sie auf ihrer Ansicht, die Veröffentlichung des Zahlungsbefehls sei von Anfang an ungültig gewesen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlte jedoch in ihrer Eingabe vollständig.
Da die Beschwerde keine ausreichende Begründung enthielt, trat der Präsident der zuständigen Abteilung auf sie nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.