Das Betreibungsamt Zürich 11 hatte im Oktober 2025 einen Zahlungsbefehl gegen eine Frau im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht – ein Schritt, der vorgenommen wird, wenn eine Person nicht auffindbar ist oder nicht direkt zugestellt werden kann. Die Frau wehrte sich dagegen zunächst beim Bezirksgericht Zürich, das auf ihre Eingabe jedoch nicht eintrat. Anschliessend zog sie den Fall ans Zürcher Obergericht weiter, das ihre Beschwerde im April 2026 abwies.
Daraufhin sandte die Frau Ende April 2026 eine Eingabe ans Obergericht, die sich auf insgesamt vier gleichzeitig ergangene Urteile bezog. Das Obergericht leitete das Schreiben ans Bundesgericht weiter, das dafür vier separate Verfahren eröffnete. Wenig später meldete sich die Frau und erklärte, sie habe beim Bundesgericht gar keine Beschwerde eingereicht – die Dokumente seien Fälschungen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich dabei offensichtlich um ein Missverständnis handle: Die Eingabe stamme eindeutig von ihr und sei lediglich vom Obergericht weitergeleitet worden. Ihr Schreiben vom 23. Mai 2026 wurde deshalb nicht als Rückzug der Beschwerde gewertet.
Inhaltlich scheiterte die Frau daran, dass ihre Beschwerde keine ausreichende Begründung enthielt. Sie kritisierte zwar, dass das Urteil des Obergerichts nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, und verlangte Ausfertigungen mit den Originalunterschriften aller beteiligten Richterinnen. Dabei stützte sie sich auf eine Bestimmung der Zivilprozessordnung, ohne sich jedoch mit dem im Betreibungsrecht massgeblichen kantonalen Recht auseinanderzusetzen. Auch zur eigentlichen Frage – ob die Veröffentlichung des Zahlungsbefehls rechtmässig war – lieferte sie keine substanzielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.