Das Betreibungsamt Zürich 11 hatte im Oktober 2025 einen Zahlungsbefehl gegen eine Frau im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht – ein Schritt, der erfolgt, wenn die betroffene Person nicht direkt erreichbar ist. Die Frau wehrte sich dagegen zunächst beim Bezirksgericht Zürich, das auf ihre Eingabe jedoch nicht eintrat. Auch das Zürcher Obergericht wies ihre Beschwerde im April 2026 ab.
Daraufhin reichte die Frau Ende April 2026 eine Eingabe ein, die sich auf gleich vier obergerichtliche Urteile bezog. Da das Schreiben ans Obergericht adressiert war, leitete dieses die Unterlagen ans Bundesgericht weiter. Dort wurden vier separate Dossiers eröffnet. Wenig später meldete sich die Frau und behauptete, sie habe gar keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht – die Dokumente seien gefälscht. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Eingabe eindeutig von ihr stammte und die Weiterleitung durch das Obergericht korrekt erfolgt war. Die Frau hatte die üblichen Abläufe offenbar nicht verstanden.
Inhaltlich beanstandete die Frau unter anderem, dass das obergerichtliche Urteil nur von einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, und verlangte Ausfertigungen mit den Originalunterschriften aller beteiligten Richterinnen. Zudem beharrte sie auf ihrer Ansicht, die Veröffentlichung des Zahlungsbefehls sei von Anfang an ungültig gewesen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlte in ihrer Eingabe jedoch vollständig.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt. Eine Beschwerde muss aufzeigen, welche Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen – das war hier nicht der Fall. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.