Das Betreibungsamt Zürich 11 erliess im Januar 2025 gegenüber einer Geschäftsinhaberin eine Pfändungsankündigung, weil dem Amt zunächst nicht bekannt war, dass sie ein Einzelunternehmen führt. Im Oktober 2025 wurde zudem eine Konkursandrohung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Frau wehrte sich dagegen und reichte beim Bezirksgericht Zürich eine Beschwerde ein – doch das Gericht trat darauf nicht ein. Auch das Zürcher Obergericht wies ihre Beschwerde im April 2026 weitgehend ab.
Die Frau verfasste daraufhin eine Eingabe vom 30. April 2026, die sie am 1. Mai 2026 der Post übergab. Darin bezog sie sich auf insgesamt vier obergerichtliche Urteile, die sie betrafen. Das Obergericht leitete das Schreiben an das Bundesgericht weiter, das vier separate Dossiers eröffnete. Wenige Wochen später, am 23. Mai 2026, meldete sich die Frau erneut und behauptete, sie habe gar keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht – die eingegangenen Dokumente seien Fälschungen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Eingabe eindeutig von ihr stamme und die Weiterleitung durch das Obergericht korrekt gewesen sei. Es behandelte ihre Erklärung daher nicht als Rückzug der Beschwerde.
Inhaltlich rügte die Frau unter anderem, dass das Urteil des Obergerichts nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, und verlangte Ausfertigungen mit den Originalunterschriften aller drei mitwirkenden Richterinnen. Dabei setzte sie sich jedoch nicht mit dem massgeblichen kantonalen Recht auseinander, das die Unterschriftenregelung regelt. Auch zu den eigentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils äusserte sie sich nicht.
Da die Beschwerde keine ausreichende Begründung enthielt, trat der Abteilungspräsident des Bundesgerichts im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Gerichtskosten auferlegt.