Nach dem Tod einer Frau im Kanton Waadt im Jahr 2019 wurden ihre beiden Neffen als gleichberechtigte Erben eingesetzt. Sowohl der Kanton Waadt als auch der Kanton Bern erhoben Erbschaftssteuern. Einer der Neffen wehrte sich über Jahre gegen die Berner Steuerveranlagung – zunächst ohne Erfolg. Nachdem das Bundesgericht 2023 in einem verwandten Fall zugunsten seines Bruders entschieden hatte, beantragte er beim Berner Steueramt eine Überprüfung seiner eigenen Veranlagung. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.
Im laufenden Verfahren vor dem Berner Verwaltungsgericht verlangte der Erbe, dass Richter Christophe Tissot von der Beurteilung seines Falls ausgeschlossen werde. Zur Begründung verwies er darauf, dass derselbe Richter bereits 2022 in einem früheren Verfahren gegen ihn entschieden hatte. Diesen Antrag stellte er in seiner Stellungnahme vom 28. November 2025 – also rund eineinhalb Monate nachdem ihm der Name des zuständigen Richters durch eine Verfügung vom 7. Oktober 2025 bekannt geworden war.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab: Der Erbe hätte den Ausstandsgrund unverzüglich geltend machen müssen, nachdem er den Namen des Richters kannte. Dass er der Verfügung keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt hatte, ändere daran nichts. Zudem liege ohnehin kein gültiger Ausstandsgrund vor: Ein Richter muss nicht allein deshalb in den Ausstand treten, weil er früher einmal in derselben Sache gegen eine Partei entschieden hat – selbst wenn dieses Urteil später vom Bundesgericht aufgehoben wurde.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung vollumfänglich. Wer an einem Verfahren beteiligt ist, muss die zugestellten Schriftstücke sorgfältig lesen. Der Erbe hätte den Ausstandsantrag sofort nach Erhalt der Verfügung stellen müssen. Da er dies unterliess, verwirkte er sein Recht darauf. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt er selbst.