Ein Mann aus dem Kanton Genf hatte im November 2021 eine neue IV-Leistung beantragt und dabei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht. Die IV-Stelle Genf liess ihn durch das Zentrum für medizinische Begutachtung in Freiburg (CEMEDEX) umfassend untersuchen – in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Gestützt auf diese Gutachten sprach die IV-Stelle dem Mann ab Januar 2024 eine Teilrente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente zu.
Der Betroffene zog diesen Entscheid ans Genfer Kantonsgericht weiter und verlangte dabei ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung – unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Gericht lehnte dieses Gesuch ab, erhöhte die Rente jedoch auf 35 Prozent einer ganzen Rente. Den Anspruch auf eine volle Rente, den der Mann geltend machte, erkannte es ihm nicht zu.
Dagegen zogen beide Seiten ans Bundesgericht: Der IV-Bezüger wollte eine ganze Rente erwirken, die IV-Stelle wollte die ursprüngliche Rente von 27,5 Prozent wiederherstellen. Die Bundesrichter prüften zunächst die Frage der verweigerten öffentlichen Verhandlung. Sie kamen zum Schluss, dass das Genfer Gericht das Gesuch zu Unrecht abgewiesen hatte. Der Mann hatte seinen Wunsch nach einer öffentlichen Verhandlung klar und rechtzeitig geäussert und ausdrücklich auf die EMRK verwiesen. Keiner der Ausnahmegründe, die ein solches Gesuch hätten hinfällig machen können – etwa Rechtsmissbrauch oder eine offensichtlich aussichtslose Klage –, lag vor.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil deshalb auf und wies den Fall zur Neubeurteilung nach Genf zurück. Das Kantonsgericht muss nun eine öffentliche Verhandlung durchführen und danach neu entscheiden. Das Verfahren der IV-Stelle wurde damit gegenstandslos. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens trägt die IV-Stelle Genf; sie muss dem Anwalt des IV-Bezügers zudem 3000 Franken Entschädigung zahlen.