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Verurteilter erhält neues Verfahren – Zeugin wurde nie befragt

Ein Verurteilter wurde wegen Lebensgefährdung schuldig gesprochen, obwohl die Hauptbelastungszeugin nie vor Gericht befragt wurde. Die Richter heben das Urteil auf und schicken den Fall zurück ans Zürcher Obergericht.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Das Zürcher Obergericht hatte einen Mann unter anderem wegen Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Der Fall war bereits einmal vor dem höchsten Gericht gelandet: Dieses hatte 2022 entschieden, dass die Hauptbelastungszeugin zwingend persönlich vor Gericht befragt werden müsse. Der Grund: Es stand Aussage gegen Aussage, und die Zeugin hatte sich in ihren früheren Aussagen mehrfach widersprochen. Kein Gericht hatte sich bis dahin einen direkten Eindruck von ihr verschaffen können.

Das Obergericht lud die Zeugin daraufhin zur Verhandlung vor – doch sie erschien nicht. Die Richter stützten sich dennoch auf ihre früheren Aussagen und sprachen den Verurteilten schuldig. Sie argumentierten, die Unmöglichkeit einer Befragung schliesse eine Würdigung der bestehenden Aussagen nicht aus, diese müssten lediglich besonders vorsichtig bewertet werden.

Dieser Ansicht widersprachen die Bundesrichter nun klar. Sie hielten fest, dass ihr früheres Urteil mehr verlangt hatte als bloss eine vorsichtige Würdigung: Ohne persönliche Befragung der Zeugin könne ein Schuldspruch in diesem Anklagepunkt von vornherein nicht in Frage kommen. Die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hätten nur durch eine gerichtliche Einvernahme ausgeräumt werden können. Das Obergericht habe sich damit in Widerspruch zum früheren Bundesgerichtsurteil gesetzt.

Das Urteil des Obergerichts wird deshalb aufgehoben und der Fall erneut zurückgewiesen. Ob es wirklich unmöglich war, die Zeugin einzuvernehmen, oder ob weitere Schritte hätten unternommen werden müssen, soll das Obergericht nun klären. Einen direkten Freispruch lehnten die Bundesrichter ab – dieser sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Der Kanton Zürich muss dem Verurteilten die Anwaltskosten für das Verfahren in Lausanne erstatten.

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Urteilsnummer: 7B_1331/2024

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