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Grenzgänger muss Steuern in der Schweiz zahlen

Ein in Frankreich wohnhafter EU-Delegierter weigerte sich jahrelang, in Genf Steuern zu deklarieren. Die Gerichte bestätigen: Er ist steuerpflichtig.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Ein Mann, der von 2011 bis 2020 als Verwaltungsangestellter bei der Delegation der Europäischen Union in Genf arbeitete und in Frankreich wohnte, weigerte sich von Beginn an, beim Genfer Steueramt eine Steuererklärung einzureichen. Die kantonale Steuerbehörde schätzte seine Steuern daraufhin von Amtes wegen ein – das heisst, sie legte die Steuerbeträge ohne seine Mitwirkung fest. Bereits 2011 war er darauf hingewiesen worden, dass er sich beim Steueramt melden müsse, falls sein Arbeitgeber keine Quellensteuer auf seinem Lohn abziehe.

Nachdem das Bundesgericht im Mai 2025 bestätigt hatte, dass der Mann in der Schweiz steuerpflichtig ist, verschickte das Genfer Steueramt im Februar 2025 vierzehn Zahlungsaufforderungen für die Steuerjahre 2014 bis 2020. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht, das seine Eingabe jedoch als unzulässig abwies. Auch die Genfer Justizkammer bestätigte diese Einschätzung.

Vor Bundesgericht scheiterte er erneut – diesmal an einem formalen Hindernis: Da die Vorinstanz seine Beschwerde als unzulässig beurteilt hatte, hätte er in seiner Eingabe an das Bundesgericht erklären müssen, warum diese Beurteilung falsch sei. Stattdessen wiederholte er inhaltliche Argumente zum Steuerstreit selbst, ohne auf die Frage der Zulässigkeit einzugehen. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Eingabe nicht ein.

Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Damit ist der jahrelange Rechtsstreit über seine Steuerpflicht in Genf endgültig entschieden: Er hätte Steuererklärungen einreichen müssen und bleibt für die ausstehenden Steuern verantwortlich.

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Urteilsnummer: 9C_135/2026

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