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Invalider wartet jahrelang auf Entscheid – dann kommt er zu spät

Ein Ausländer mit voller Invalidenrente wartete über zwei Jahre auf einen kantonalen Entscheid zu Ergänzungsleistungen. Als er das Bundesgericht einschaltete, hatte das Kantonsgericht bereits geurteilt.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Ein 1991 geborener ausländischer Staatsangehöriger erhielt im Mai 2022 rückwirkend ab November 2021 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Anfang 2023 stellte er beim Walliser Ausgleichsamt einen Antrag auf Ergänzungsleistungen – finanzielle Unterstützung, die Menschen erhalten können, wenn ihre Rente nicht für den Lebensunterhalt reicht.

Da das Ausgleichsamt über seinen Antrag lange nicht entschied, reichte der Mann im Oktober 2023 beim Walliser Kantonsgericht eine Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Er verlangte, dass ihm die Ergänzungsleistungen zugesprochen werden, und forderte zusätzlich 10'000 Franken als Entschädigung für die erlittenen Unannehmlichkeiten. Doch auch das Kantonsgericht liess sich Zeit: Zwei Jahre lang fällte es keinen Entscheid.

Im Oktober 2025 wandte sich der Mann schliesslich ans Bundesgericht und rügte, dass das Kantonsgericht untätig geblieben sei. Er verlangte, dieses solle innerhalb von 30 Tagen urteilen, und beantragte erneut eine Entschädigung für die Verzögerung. Nur wenige Tage später, am 8. Oktober 2025, teilte das Kantonsgericht dem Bundesgericht mit, es habe den Fall soeben entschieden.

Das Bundesgericht erklärte die Klage wegen Untätigkeit damit für gegenstandslos – das Urteil war ja inzwischen ergangen. Die übrigen Anträge des Mannes wies es als unzulässig ab: Er habe kein ausreichendes rechtliches Interesse daran nachgewiesen, dass das Bundesgericht nachträglich eine Verzögerung feststelle. Und eine allfällige Entschädigung für erlittene Nachteile müsse er in einem separaten Staatshaftungsverfahren geltend machen – das sei nicht Sache des Bundesgerichts in diesem Verfahren. Gerichtskosten wurden dem Mann angesichts der besonderen Umstände keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 8C_588/2025

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