Eine 1986 geborene Frau aus der Region Interlaken hatte im Oktober 2021 über ihren Anwalt ein Sozialhilfegesuch eingereicht. Der zuständige Sozialdienst der Region Jungfrau lehnte eine Unterstützung ab Oktober 2021 jedoch ab, weil unter anderem Unterlagen zu ihrem Einkommen als Selbstständigerwerbende fehlten. Erst nachdem die Frau im April 2022 ein vollständig ausgefülltes Antragsformular mit allen nötigen Beilagen einreichte, sprach ihr der Sozialdienst Sozialhilfe zu – rückwirkend ab dem 1. April 2022. Diesen Entscheid hatte die Frau damals schriftlich akzeptiert.
Rund zwei Jahre später, im Mai 2024, erklärte sie erstmals telefonisch, mit dem Beginn der Unterstützung ab April 2022 nicht einverstanden zu sein. Im Januar 2025 stellte sie offiziell den Antrag, die Sozialhilfe solle bereits ab Oktober oder November 2021 gelten. Der Sozialdienst lehnte dieses Gesuch ab, und auch das zuständige Regierungsstatthalteramt sowie das Berner Verwaltungsgericht wiesen ihre Einwände zurück.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Frau dem Beginn der Sozialhilfe ab April 2022 seinerzeit ausdrücklich zugestimmt hatte. Wer erst zwei Jahre nach Beginn des Leistungsbezugs Zweifel am Startdatum anmeldet, überschreite eine angemessene Frist für solche Einwände bei weitem. Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot der Rechtssicherheit.
Die Frau konnte vor Bundesgericht keine stichhaltigen Argumente vorbringen, die den festgestellten Sachverhalt als offensichtlich falsch erscheinen liessen. Ihre Klage wurde abgewiesen, und sie muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.