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Serieneinbrecher muss 42 Monate hinter Gitter

Ein Mann wurde wegen mehrerer Einbrüche in Büros und eine Wohnung verurteilt. Die Richter bestätigten die Strafe von 42 Monaten Gefängnis.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Zwischen Dezember 2022 und Februar 2023 brach ein Mann zusammen mit Komplizen in mehrere Firmengebäude und eine Privatwohnung in der Westschweiz ein. Die Täter hebelten Türen und Fenster auf, durchsuchten die Räume und stahlen Bargeld, Tresore und elektronische Geräte. In zwei Fällen verliessen sie die Gebäude ohne Beute. Insgesamt wurden rund zehn Einbrüche oder Einbruchsversuche festgestellt.

Ein Waadtländer Gericht verurteilte den Mann wegen bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Zusätzlich wurde eine früher bedingt ausgesprochene Entlassung widerrufen. Der Verurteilte zog das Urteil weiter und verlangte einen Freispruch oder zumindest eine deutlich kürzere Strafe von höchstens neun Monaten.

Der Verurteilte bestritt vor Bundesgericht seine Beteiligung an den Einbrüchen. Er argumentierte, die Beweise – insbesondere Handyortungsdaten – reichten nicht aus, um ihn zu überführen. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Die Ortungsdaten hatten ihn bei jedem einzelnen Einbruch am Tatort verortet, und weitere Indizien wie seine Freundschaft zu den Mitangeklagten sowie seine Rolle beim Vermieten von Fahrzeugen erhärteten den Verdacht zusätzlich. Das Gericht befand, dass die kantonale Instanz die Beweise korrekt und ohne Willkür gewürdigt hatte.

Auch die Höhe der Strafe beanstandeten die Bundesrichter nicht. Der Verurteilte hatte auf mildere Urteile in vergleichbaren Fällen hingewiesen, doch das Gericht hielt fest, dass Strafen stets individuell festgelegt werden und ein Vergleich mit anderen Fällen kaum aussagekräftig ist. Erschwerend wirkten sich sein umfangreiches Vorstrafenregister mit elf Einträgen sowie der Widerruf der bedingten Entlassung aus. Die Strafe von 42 Monaten bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_954/2025

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