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Südafrikanerin darf nicht als Rentnerin in der Schweiz bleiben

Eine Südafrikanerin wollte in der Schweiz bei ihrer Tochter wohnen. Ihre Aufenthaltsbewilligung wird ihr nicht erteilt.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Eine südafrikanische Staatsbürgerin (Jahrgang 1956) reiste im Januar 2020 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um ihre Tochter – eine Schweizer Bürgerin – und deren Familie im Tessin zu besuchen. Kurz darauf stellte sie ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit, eine sogenannte Rentnerbewilligung. Die zuständige Tessiner Behörde lehnte das Gesuch ab, verlängerte aber zweimal die Frist für die Ausreise.

Im August 2020 stellte die Frau erneut ein Gesuch. Auch dieses wurde abgelehnt. In der Folge zog sie den Fall weiter: zunächst an den Tessiner Staatsrat, der die Ablehnung im September 2022 bestätigte, dann an das kantonale Verwaltungsgericht, das im April 2026 ebenfalls gegen sie entschied. Das Gericht hielt fest, dass die Frau die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentnerbewilligung nicht erfülle und sich weder auf ein Abkommen zwischen der Schweiz und Südafrika noch auf das Recht auf Familienleben berufen könne. Eine besondere Abhängigkeit von ihrer Tochter – etwa aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen – sei nicht gegeben.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und berief sich unter anderem auf den Schutz des Familienlebens gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat: Weder ein bilaterales Abkommen noch das schweizerische Ausländerrecht gewähren ihr ein solches Recht. Auch aus dem Schutz des Familienlebens lässt sich kein Anspruch ableiten, da keine besondere Abhängigkeit von der Tochter besteht.

Ebenso wenig kann sich die Frau auf den Schutz ihres Privatlebens stützen: Sie lebt seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz, hatte nie einen geregelten Aufenthaltsstatus und kann keine besonders gelungene Integration vorweisen. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 2D_12/2026

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